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Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als betreuende Person erleichtern wir den Alltag.

Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür alle erforderlichen Anträge, viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.

Ihr nächster Schritt

Was können wir für Sie tun?

Anträge

Die wichtigsten Anträge für Betreuende

Neue Betreuung anmelden

  • Sie sind Berufsbetreuer und möchten uns über eine neue Betreuung informieren.

(Sollten Sie kein Berufsbetreuer sein, so vereinbaren Sie bitte einen Termin, um eine neue Betreuung anzumelden. Nutzen Sie zur Vorbereitung gerne auch unsere Checkliste.)

Aufhebung einer Betreuung

  • Sie möchten uns über die Aufhebung einer Betreuung infomieren
  • Sie möchten uns darüber in Kenntnis setzen, dass eine betreute Person verstorben ist

Abschluss / Änderung einer Sperrvereinbarung

  • Abschluss einer neuen Vereinbarung
  • Anpassen einer bestehenden Vereinbarung

Neue Sparkassen-Card (Debitkarte) bestellen

  • Beantragung einer neuen Sparkassen-Card (Debitkarte) für Sie als gesetzliche/r Betreuende
  • Beantragung einer neuen Sparkassen-Card (Debitkarte) für die betreute Person

Adressänderung

  • Adressänderung für eine betreute Person vornehmen
  • Änderung der Versandanschrift oder neue Versandanschrift erfassen

Kontoumsätze und Kontoauszüge anfordern

  • Zweitschrift
  • Kostenpflichtig

Saldenbestätigung

  • Stichtagsbezogene Saldenbestätigung

Elektronische Übermittlung wichtiger Dokumente

  • Sie möchten uns wichtige Dokumente zur Betreuung im gesicherten Bereich zukommen lassen
  • z.B. Personalausweis, Betreuerausweis, Unterlagen zur Verlängerung einer bestehenden Betreuung
  • Voraussetzung: Sie haben einen Onlinebanking-Vertrag mit elektronischem Postfach
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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Ablauf der gesetzlichen Betreuung

Welche Unterlagen benötigt die Sparkasse zur Neueinräumung einer gesetzlichen Betreuung?
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises der betreuenden Person
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises der betreuten Person
  • Betreuerausweis (sollte Ihnen dieser noch nicht vorliegen, reicht zunächst die Kopie des Gerichtsbeschlusses aus. Der Betreuerausweis ist dann jedoch zeitnah nachzureichen)
Benötigt die Sparkasse die Unterlagen immer im Original?

Ja, es ist notwendig, dass die Unterlagen der Kasseler Sparkasse im Original vorgelegt werden. Um Ihnen jedoch Wartezeit zu ersparen, schicken Sie uns vorab eine Kopie der Unterlagen zu. Wir bereiten dann alles Weitere für Sie vor. Wir informieren Sie, sobald alles Notwendige eingerichtet ist. Dann können Sie bequem in eines unserer Beratungscenter gehen um die Vorlage der Originalunterlagen nachzureichen sowie die Legitimationsprüfung vor Ort durchführen zu lassen.

Fragen zur Kontoführung bei betreuten Personen

Welche Möglichkeiten für das Online-Banking stehen für den Betreuer/die Betreuerin zur Verfügung?

Folgende Möglichkeiten bietet die Sparkasse für das Online-Banking an:

Online-Banking mit chipTAN

 

Online-Banking mit pushTAN

Benötige ich für jedes Konto eine separate Sparkassen-Card?

Nein, es ist möglich einen Kartenverbund an zu legen. Sie können damit bequem mehrere Konten mit einer Karte verwalten. Dies gilt sowohl im Online-Banking, als auch für die Nutzung der Automaten der Kasseler Sparkasse. Sollten Sie die Karte jedoch auch für die Bezahlung in Geschäften verwenden wollen, ist eine eigene Karte notwendig.

Allgemeine Fragen zur gesetzlichen Betreuung

Welche Bedeutung hat der Begriff „gesetzliche Betreuung“?

Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.

Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Welchen Umfang hat die Betreuung und wo kann ich den Umfang erkennen?

Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.

Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie  entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.

Welchen Aufgabenkreis benötige ich für die Abwicklung von Bankgeschäften in der Sparkasse?

Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der „Vermögenssorge“ relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als „Vermögenssorge“ ausgewiesen.

Welche Auswirkungen hat die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin für die betreute Person?

Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.

Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.

Was ist zu beachten, wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.

Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.

Fragen zur Beendigung einer gesetzlichen Betreuung

Wann endet die Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung endet mit

  • Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichtes)
  • Dem Tod der betreuten Person
  • Fristablauf

Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.

Wie lange dauert die Betreuung?

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.

Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.

Was passiert bei Tod der betreuten Person?

Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.

Besonderheiten der Vermögensvorsorge

Welche Pflichten hat der Betreuer/die Betreuerin im Rahmen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten?

Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass  das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.

Muss ein Vermögensverzeichnis angelegt werden?

Ja, bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Sollten entsprechende Unterlagen hierfür benötigt werden, können diese bei der Sparkasse für die Geschäftsverbindung der betreuten Person beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. weitere Kosten gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse anfallen können.

Welche Mitteilungspflichten habe ich als Betreuer/Betreuerin gegenüber der Sparkasse?

Der Betreuer/die Betreuerin ist verpflichtet der Sparkasse sämtliche Änderungen des Betreuungsverhältnisses, insbesondere die Einschränkung der Betreuung im Rahmen der Vermögenssorge, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die betreute Person, den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses und weitere die Geschäftsverbindung betreffende Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.

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