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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Überblick

Allgemeine Informationen

1. Grundsätzlich löst der Eingang einer Pfändung bei nicht ausreichendem Guthaben eine Kontosperre aus. Diese Sperre bleibt auch bei später eingehenden Gutschriften bestehen.

  • Es sind keinerlei Verfügungen (Auszahlungen, Überweisungen, Einzug von Lastschriften, Daueraufträgen mehr möglich)
  • Auch Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) oder Ihre Kreditkarte ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.
  • Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminimums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Kontoguthaben gesperrt.

2. Ausnahmsweise erfolgt dann keine Sperrung wegen Pfändung, wenn bei deren Eingang ausreichendes Guthaben zur Bezahlung der Pfändung sichergestellt werden kann.
In diesem Fall kann das Konto weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Jede Art der Verfügung bleibt weiterhin möglich.

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:

  1. Pfändung bezahlen – Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort, dadurch werden schnellstmöglich alle Ihre Konten wieder entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Schließen Sie eine Vereinbarung zu Ihrem Girokonto ab, um sich die weitere Teilnahme am Zahlungsverkehr zu sichern.

Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen.

Pfändungshotline: 0561 7124 9966 (Montag - Freitag | 8 - 18 Uhr)

Nutzen Sie bereits unser Online-Banking, so haben Sie hier die Möglichkeit für weitere Schritte direkt online.

Bezahlvorgang

Bezahlverfahren der Pfändung

Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto bei der Kasseler Sparkasse mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen. Des Weiteren benötigen Sie Angaben zum Gläubiger. Sollten Sie mehr als eine Pfändung haben, kann nur die jeweils Erstrangige bezahlt werden.

Pfändungshotline: 0561 7124 9966 (Montag - Freitag | 8 - 18 Uhr)

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Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Kundeninformation

Pfändungsschutzkonto

Bescheinigung nach § 850k ZPO

Ihr Konto wurde gepfändet?

Erste Informationen, die Sie beachten sollten.

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Erste Informationen, die Sie beachten sollten.

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Unterlagen

Unterlagen

Anforderung

von Pfändungsunterlagen

Einreichung

von Bescheinigungen

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FAQ

FAQ – Häufige Fragen zur Kontopfändung

Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zu den Themen Pfändung und Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Wie kommen Pfändungen zustande?

Wird einer vollstreckbaren Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger gegen den Schuldner eine Pfändungsmaßnahme auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse (Drittschuldner).

Wo erhalte ich die Information, wer gepfändet hat?

Informationen zu einer für Sie vorliegenden Pfändung finden Sie im Online-Banking oder unter 0561 7124 9966 (Montag - Freitag | 8 - 18 Uhr).

Wie erhalte ich eine Information, dass eine Pfändung für mich vorliegt?

Die Information über die Pfändung erfolgt an Sie mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs­beschlusses und an die Sparkasse durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie zum Beispiel das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.

Wer kann mir Auskünfte zu meiner Pfändung geben?

Auskünfte zum Grund und zum Inhalt Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie in dem hier verlinkten Dokument.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Diese Informationen stellen wir Ihnen in dem hier verlinkten Dokument bereit.

Wie bekomme ich ein Pfändungsschutzkonto?

Als natürliche Person können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Wichtig ist, dass Sie nicht bereits über ein Pfändungsschutzkonto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten). Grundsätzlich darf das Pfändungsschutzkonto nur im Guthaben geführt werden. Die Möglichkeit zur Umwandlung Ihres bestehenden Kontos finden Sie hier verlinkt.

Ich habe einen Antrag auf Führung eines Pfändungsschutzkontos gestellt. Was geschieht weiter?

Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kontokorrentkredit und/oder die Ausstellung einer Kreditkarte nicht mehr möglich ist.

Bis wann kann die Vereinbarung über ein Pfändungsschutzkonto geschlossen werden?

Die Vereinbarung kann zu jeder Zeit entweder vorsorglich (bei drohender Vollstreckung) ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde. Sie ist auch im Fall der Insolvenz möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kontokorrentkredit und/ oder die Ausstellung einer Kreditkarte nicht mehr möglich ist.

Kann das Pfändungsschutzkonto auch für Firmen angelegt werden?

Ein P-Konto kann nur auf natürliche Personen angelegt werden. Für juristische Personen und Personengemeinschaften jeder Art ist eine Anlage ausgeschlossen.

Wie hoch ist der gesetzliche Freibetrag? Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich und durch wen wird die Bescheinigung eines erhöhten Freibetrags ausgestellt?

Diese Informationen stellen wir Ihnen in dem hier verlinkten Dokument bereit.

Kann der gesetzliche Grundfreibetrag erhöht werden?

Es gibt verschiedene Gründe weshalb Ihnen ein erhöhter monatlicher Freibetrag zustehen kann. Sollten Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), müssen Sie die entsprechenden Nachweise hierfür erbringen. Dazu benötigt man in der Regel eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, des Jobcenters oder von der Schuldnerberatung.

Für Kindergeldzahlungen der Familienkasse wird keine Bescheinigung benötigt, da diese Zahlungen automatisch bei Gutschrift auf einem Pfändungsschutzkonto zur Verfügung gestellt werden.

Wer erteilt die Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrages?

Sie können eine entsprechende Bescheinigung bspw. bei Schuldnerberatungsstellen, im Jobcenter, bei Ihrem Arbeitgeber oder bei Rechtsanwälten erhalten.

Wie erfahre ich meinen verfügbaren Betrag?

Den aktuellen Stand finden Sie entweder im Online-Banking unter Kontodetails, in der App „Sparkassen“ oder auf Ihrem Kontoauszug.

Wie kann ich die Bezahlung einer Pfändung veranlassen?

Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Kasseler Sparkasse mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung teilweise oder vollständig bezahlen. Des Weiteren benötigen Sie Angaben zum Gläubiger. Sollten Sie mehr als eine Pfändung haben, kann nur die jeweils Erstrangige bezahlt werden.

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