Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als betreuende Person erleichtern wir den Alltag.
Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür alle erforderlichen Anträge, viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.
(Sollten Sie kein Berufsbetreuer sein, so vereinbaren Sie bitte einen Termin, um eine neue Betreuung anzumelden. Nutzen Sie zur Vorbereitung gerne auch unsere Checkliste.)
Ja, es ist notwendig, dass die Unterlagen der Kasseler Sparkasse im Original vorgelegt werden. Um Ihnen jedoch Wartezeit zu ersparen, schicken Sie uns vorab eine Kopie der Unterlagen zu. Wir bereiten dann alles Weitere für Sie vor. Wir informieren Sie, sobald alles Notwendige eingerichtet ist. Dann können Sie bequem in eines unserer Beratungscenter gehen um die Vorlage der Originalunterlagen nachzureichen sowie die Legitimationsprüfung vor Ort durchführen zu lassen.
Folgende Möglichkeiten bietet die Sparkasse für das Online-Banking an:
Nein, es ist möglich einen Kartenverbund an zu legen. Sie können damit bequem mehrere Konten mit einer Karte verwalten. Dies gilt sowohl im Online-Banking, als auch für die Nutzung der Automaten der Kasseler Sparkasse. Sollten Sie die Karte jedoch auch für die Bezahlung in Geschäften verwenden wollen, ist eine eigene Karte notwendig.
Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.
Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.
Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.
Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der „Vermögenssorge“ relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als „Vermögenssorge“ ausgewiesen.
Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.
Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.
Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.
Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.
Die gesetzliche Betreuung endet mit
Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.
Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.
Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.
Ja, bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Sollten entsprechende Unterlagen hierfür benötigt werden, können diese bei der Sparkasse für die Geschäftsverbindung der betreuten Person beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. weitere Kosten gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse anfallen können.
Der Betreuer/die Betreuerin ist verpflichtet der Sparkasse sämtliche Änderungen des Betreuungsverhältnisses, insbesondere die Einschränkung der Betreuung im Rahmen der Vermögenssorge, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die betreute Person, den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses und weitere die Geschäftsverbindung betreffende Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
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