1. Grundsätzlich löst der Eingang einer Pfändung bei nicht ausreichendem Guthaben eine Kontosperre aus. Diese Sperre bleibt auch bei später eingehenden Gutschriften bestehen.
2. Ausnahmsweise erfolgt dann keine Sperrung wegen Pfändung, wenn bei deren Eingang ausreichendes Guthaben zur Bezahlung der Pfändung sichergestellt werden kann.
In diesem Fall kann das Konto weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Jede Art der Verfügung bleibt weiterhin möglich.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen.
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto bei der Kasseler Sparkasse mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen. Des Weiteren benötigen Sie Angaben zum Gläubiger. Sollten Sie mehr als eine Pfändung haben, kann nur die jeweils Erstrangige bezahlt werden.
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Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zu den Themen Pfändung und Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Wird einer vollstreckbaren Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger gegen den Schuldner eine Pfändungsmaßnahme auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse (Drittschuldner).
Informationen zu einer für Sie vorliegenden Pfändung finden Sie im Online-Banking oder unter 0561 7124 9966 (Montag - Freitag | 8 - 18 Uhr).
Die Information über die Pfändung erfolgt an Sie mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und an die Sparkasse durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie zum Beispiel das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.
Auskünfte zum Grund und zum Inhalt Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie in dem hier verlinkten Dokument.
Diese Informationen stellen wir Ihnen in dem hier verlinkten Dokument bereit.
Als natürliche Person können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Wichtig ist, dass Sie nicht bereits über ein Pfändungsschutzkonto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten). Grundsätzlich darf das Pfändungsschutzkonto nur im Guthaben geführt werden. Die Möglichkeit zur Umwandlung Ihres bestehenden Kontos finden Sie hier verlinkt.
Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kontokorrentkredit und/oder die Ausstellung einer Kreditkarte nicht mehr möglich ist.
Die Vereinbarung kann zu jeder Zeit entweder vorsorglich (bei drohender Vollstreckung) ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde. Sie ist auch im Fall der Insolvenz möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kontokorrentkredit und/ oder die Ausstellung einer Kreditkarte nicht mehr möglich ist.
Ein P-Konto kann nur auf natürliche Personen angelegt werden. Für juristische Personen und Personengemeinschaften jeder Art ist eine Anlage ausgeschlossen.
Diese Informationen stellen wir Ihnen in dem hier verlinkten Dokument bereit.
Es gibt verschiedene Gründe weshalb Ihnen ein erhöhter monatlicher Freibetrag zustehen kann. Sollten Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), müssen Sie die entsprechenden Nachweise hierfür erbringen. Dazu benötigt man in der Regel eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, des Jobcenters oder von der Schuldnerberatung.
Für Kindergeldzahlungen der Familienkasse wird keine Bescheinigung benötigt, da diese Zahlungen automatisch bei Gutschrift auf einem Pfändungsschutzkonto zur Verfügung gestellt werden.
Sie können eine entsprechende Bescheinigung bspw. bei Schuldnerberatungsstellen, im Jobcenter, bei Ihrem Arbeitgeber oder bei Rechtsanwälten erhalten.
Den aktuellen Stand finden Sie entweder im Online-Banking unter Kontodetails, in der App „Sparkassen“ oder auf Ihrem Kontoauszug.
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Kasseler Sparkasse mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung teilweise oder vollständig bezahlen. Des Weiteren benötigen Sie Angaben zum Gläubiger. Sollten Sie mehr als eine Pfändung haben, kann nur die jeweils Erstrangige bezahlt werden.