Ob Kunst-, Kultur- oder Breitensport: Eine lebendige Vereinsvielfalt macht unsere Region noch ein Stückchen lebenswerter. Sie ermöglicht den Menschen, ihre Interessen und Ziele in einer Gemeinschaft aktiv zu pflegen. Darum fördern wir traditionell die Vereinsarbeit in der Region - mit Einsatz, finanziellem Engagement und speziell entwickelten Angeboten und Dienstleistungen für Vereine. So können Sie sich bei der Vereinsarbeit auf das konzentrieren, was wirklich zählt - die Arbeit für und mit den Menschen in unserer Region. Einfach und bequem finden Sie hier viele nützliche Informationen, unsere umfängliche FAQ-Liste und alle erforderlichen Anträge.
Das Basiskonto für Vereine – Zahlungsverkehr, Verwaltung der Mitgliederbeiträge, Daueraufträge und vieles mehr! Mit dem Vereinsgirokonto haben Sie Ihre Vereinsfinanzen im Griff und so bleibt Ihnen mehr Zeit für die eigentlichen Vereinsaktivitäten.
Veranstalten Sie ein Vereinsfest oder eine Party und möchten das Bargeld auf Ihr Vereinskonto einzahlen? Dann stehen Ihnen unsere Geldeinzahlungsautomaten zur Verfügung.
Wir bieten Ihnen mit SPG-Verein eine Komplettlösung zur Verwaltung und Organisation Ihres Vereins. Das von der Kasseler Sparkasse empfohlene Programm unterstützt Sie in der Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten, z.B. in der Mitglieder- und Stammdatenverwaltung, der Beitragsverwaltung, beim Erstellen von Mitgliederlisten und den Einzügen von Mitgliedsbeiträgen.
Fragen zu SPG-Verein richten Sie bitte an electronic-banking@kasseler-sparkasse.de. Telefonisch stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0561 7124 9902 zur Verfügung.
Ob Fußballverein, Musikverein, Förderverein oder Golfclub – Wo Menschen zusammenkommen, werden Werte wie Gemeinschaft und Solidarität meist groß geschrieben. Doch die Verwaltung der Finanzen – zum Beispiel von Mitgliedsbeiträgen – ist häufig schwierig. Die Kasseler Sparkasse unterstützt regionale Vereine mit einem Vereinsgirokonto. Mit diesem Konto verwalten Sie die Finanzen einfach und sicher. So können Sie problemlos Daueraufträge einrichten, ändern oder löschen sowie die Vorteile des dichten Sparkassen-Servicenetzes nutzen. Die Arbeit von gemeinnützigen Vereinen in unserer Region wird mit einem Rabatt von 100% auf den monatlichen Grundpreis (Kontoführung) des Vereinsgirokontos gefördert.
Ob Verein, Verband oder Institution, begeistern Sie uns und erhalten Sie unsere Unterstützung!
Vereine, egal ob gemeinnützig oder nicht, brauchen ein Girokonto, um die Vereinsfinanzen und den Zahlungsverkehr sicher und zuverlässig zu regeln. Die Kasseler Sparkasse bietet Ihnen mit dem Vereinsgirokonto Leistungen und Services, die die Vereinsarbeit erleichtert. Finanzgeschäfte können per Online-Banking oder im Beratungscenter vor Ort abgewickelt werden.
Sparkassen haben die Aufgabe, Menschen, Firmen und Institutionen in ihrem Geschäftsgebiet mit Finanzprodukten und -dienstleistungen zu versorgen. Deshalb führen wir Vereinsgirokonten zu den besonders vergünstigten Bedingungen für alle gemeinnützigen Vereine in unserem Geschäftsgebiet.
Ja, ein Verein in Gründung kann ein Konto eröffnen. Bitte reichen Sie uns das unterschriebene Gründungsprotokoll und die unterschriebene Satzung ein. Sobald der Verein eingetragen ist, reichen Sie uns bitte den VR-Auszug nach.
Speziell für Vereine bieten wir das Vereinsgirokonto an. Die Arbeit von gemeinnützigen Vereinen in unserer Region wird mit einem Rabatt von 100% auf den monatlichen Grundpreis (Kontoführung) des Vereinsgirokontos gefördert.
Für eine Bearbeitung benötigen wir von Ihnen pro Konto einen Auftrag (Online-Serviceauftrag Vereinsgirokonto eröffnen).
Zusätzlich benötigen wir von Ihnen als eingetragener Verein folgende Unterlagen im Original:
Von einem nicht rechtsfähigen Verein benötigen wir folgende Unterlagen im Original:
Wenn im Folgenden von Kontoinhaber die Rede ist, dann ist entweder der Vertretungsberechtigte oder aber die von ihm bevollmächtigte Person gemeint.
Folgende Unterlagen erhalten Sie von der Sparkasse: | Diese bitte in der Sparkasse bei Ihrem Kundenberater unterschreiben. |
Girovertrag | Kontoinhaber |
Unterschriftskarte | Unterschriften jeweils neben dem Namen; sollte der Sparkasse eine virtuelle Unterschrift vorliegen, dann reicht der Vermerk v.U.; sowie unten neben dem Datum der Kontoinhaber. |
Antrag Sparkassen-Card (sofern eine neue Karte bestellt wurde) | Karteninhaber und Kontoinhaber |
Online-Banking-Vertrag (sofern ein neuer Vertrag vereinbart wird, bzw. eine Änderung an einem bestehenden Vertrag vorgenommen wurde) | Der Online-Banking Teilnehmer bitte zweimal, einmal für den Erhalt der Eröffnungs-PIN und einmal für den eigentlichen Vertrag, sowie der Kontoinhaber. |
Informationsbogen Einlagensicherung | Kontoinhaber |
Des Weiteren erhalten Sie alle rechtlich notwendigen Informationen und Bedingungen sowie einige nützliche Tipps. Diese sind für Ihre Unterlagen bestimmt und müssen nicht an uns zurück geschickt werden.
Online-Identitätsprüfung
Sie können uns Änderungen im Vorstand über den Online-Antrag "Änderungen im Vorstand mitteilen" mitteilen. Der aktuelle Vereinsregisterauszug und/oder das unterschriebene Sitzungsprotokoll über die Vorstandswahl dient als Nachweis für die Änderung der Vertretungsberechtigung.
Ja, dazu empfehlen wir unsere App „App Sparkasse“.
Ja, es ist möglich, für alle Verfügungsberechtigten jeweils einen eigenen Online-Banking-Zugang einzurichten.
Online-Banking mit chipTAN
Es wird ein chipTAN-Generator und eine Sparkassen-Card des Nutzers benötigt. Ein chipTAN-Generator kann von mehreren Personen genutzt werden und kann in unserem Sparkassen-Shop erworben werden.
Online-Banking mit pushTAN
Es wird die kostenfreie S-pushTAN-App benötigt. Diese kann im App Store (iOS) / Play Store (Android) heruntergeladen werden.
Nein, für das chipTAN-Verfahren ist eine Sparkassen-Card für beliebig viele Konten ausreichend.
Sollte es doch mal zu technischen Schwierigkeiten kommen, dann stehen Ihnen unsere Mitarbeiter in unserem Medialen Kundencenter gerne unter folgender Rufnummer 0561 7124 56789 zur Verfügung.
Die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges liegt derzeit noch im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes. Sollten Sie Ihre Kontoauszüge für steuerliche Zwecke benötigen, empfehlen wir, die Akzeptanz des elektronischen Kontoauszuges mit Ihrem Finanzamt zu klären.
Vertretungsberechtigte Personen, welche den Verein nach außen hin in finanziellen Angelegenheiten vertreten und zeichnungsberechtigt sind (z.B. Vorstand oder Kassenwart), sind zur Löschung des Kontos berechtigt.
Die gesetzlichen Bestimmungen für Vereine sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79 geregelt.
Es wird zwischen einem rechtsfähigen Verein und einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit unterschieden. Der rechtsfähige Verein ist ein Zusammenschluss von Personen zur dauerhaften Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch:
1. die Zweckausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (staatliche Verleihung) oder
2. bei nicht vorliegendem wirtschaftlichen Zweck durch Eintragung in das Vereinsregister (eingetragener Verein (e.V.)).
Der eingetragene Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten.
Bei einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit handelt es sich ebenfalls um einen Zusammenschluss von Personen zur dauerhaften Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der Unterschied zum rechtsfähigen Verein besteht darin, dass ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit nicht im Vereinsregister eingetragen ist und somit keine eigene Rechtsfähigkeit erlangt. Dies bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied oder sonstige für den nicht eingetragenen Verein handelnde Personen für Rechtsgeschäfte persönlich haften. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind z.B. Gewerkschaften, Wähler- und Studentenvereinigungen und katholische Orden.
Ein eingetragener Verein (e. V.) ist als juristische Person selbst handlungsunfähig und kann als solche nicht im Rechtsverkehr auftreten. Für ihn handeln vertretungsberechtigte Organe des Vereins und damit natürliche Personen. Grundsätzlich wird der Verein durch den Vorstand nach § 26 BGB im Außenverhältnis vertreten. Beschränkungen sind nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Deswegen wird der Vorstand auch in das Vereinsregister eingetragen, um sich im Rechtsverkehr durch die Eintragung im Vereinsregister auch legitimieren zu können. Andere Personen sind grundsätzlich nicht befugt, den Verein zu vertreten.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand bestimmte Personen mit Aufgaben im Verein betraut werden und für diesen Aufgabenkreis dann Vertretungsmacht im Außenverhältnis erhalten (sog. besondere Vertreter nach § 30 BGB). Diese werden in der Regel dann auch in das Vereinsregister eingetragen.
Für alle Fragen rund um das Thema Vereine stehen wir für Sie per E-Mail oder telefonisch unter der Rufnummer 0561 7124 56789 zur Verfügung. Alternativ steht Ihnen aber auch zu diesem Thema und zu allen anderen Finanzangelegenheiten Ihr Berater selbstverständlich gerne beratend zur Seite. Vereinbaren Sie Ihren Wunschtermin.